Private Initiativen zur Stadtentwicklung (Innovationsbereiche)
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Private Initiativen zur Stadtentwicklung nach § 171 f BauGB ( BauGB-Novelle 2006)
Private Initiativen zur Stadtentwicklung (§ 171 f BauGB): Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden (§ 171 f BauGB). § 171 f BauGB ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind (§ 246 Abs. 3 BauGB)
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Begründung (BT-Drs. 16/3308, S. 23 f):
Die
Änderung des BauGB dient dem stadtentwicklungspolitischen Ziel der Stärkung
privater Initiativen, wie z.B. Business Improvement Districts und Immobilien-
und Standortgemeinschaften. Denn diese können einen Beitrag zur städtebaulichen
Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht
leisten. Bestehende und künftige landesrechtliche Regelungenzu entsprechenden
Einrichtungen in privater Trägerschaft einschließlich ihrer Finanzierung sollen
damit kompetenzrechtlich flankiert werden, um verschiedentlich geäußerten
Bedenken im Hinblick auf eine im Grundsatz bodenrechtlich abschließende Regelung
des Baugesetzbuchs zu begegnen. Die Landesgesetzgeber sahen sich auf Grund
dieser Bedenken gehindert, die städtebauliche Bedeutung von Business Improvement
Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu
berücksichtigen. Eine Reduktion der Gesetzgebung auf reine
Wirtschaftsförderung würde aber mögliche städtebauliche Potentiale dieser
privaten Initiativen unberücksichtigt lassen. Vor diesem Hintergrund sieht die
Ergänzung vor, das Verhältnis von Business Improvement Districts, Immobilien-
und Standortgemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen zu anderen
städtebaulichen Maßnahmen, wie vor allem solchen des Besonderen Städtebaurechts,
zu bestimmen. Dabei wird die gesetzliche Einführung und Ausgestaltung des neuen
Instruments dem Landesgesetzgeber vorbehalten. Insgesamt enthält der
Gesetzestext die begrifflichen Klärungen des Bereichs, dessen Regelung den
Landesgesetzgebern überlassen ist. Die Vorschrift ist darauf ausgerichtet, dass
die Festlegung von Gebieten für private Initiative nicht auf die spezielle
Gebietskulisse von Geschäftslagen und Innenstädte begrenzt ist, sondern
grundsätzlich alle städtebaulich bedeutsamen Bereiche erfasst. Denn für die
Hebung städtebaulicher Qualitäten, funktional wie gestalterisch, kann nicht nur
in Innenstadtlagen ein Bedürfnis bestehen. Private Initiativen können z. B. auch
in Wohnquartieren Aufwertungsmaßnahmen leisten, die z.B. die Einrichtung von
Kinderspielplätzen, Umgestaltung von Eingangsbereichen und Tiefgaragen aber auch
nichtbauliche Maßnahmen, wie die Schaffung von Angeboten für Jugendliche, die
Organisationgemeinschaftlicher Hausmeisterdienste etc. betreffen. Andere in
Betracht kommende Bereiche können Gewerbeparks oder z.B. auch
Fremdenverkehrsgebietes ein (vgl. das Schleswig-Holsteinische Gesetz über die
Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs-
und Tourismusbereichen vom 13. Juli 2006, GVBl. Schleswig-Holstein vom 27. Juli
2006, S. 158). § 171 f Satz 1 BauGB sieht eine entsprechend weit
gefasste Gebietskulisse vor und beschreibt die Grundelemente von Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnliche
Einrichtungen, nämlich die Festlegung von Gebieten, die konzeptionelle
Vorbereitung einschließlich ihrer städtebaulichen Einbindung sowie die
Durchführung standortbezogener Maßnahmen in privater Verantwortung. Die
Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung bleiben nach der gesetzlichen
Konzeption den Ländern vorbehalten. Diese betreffen z. B. Regelungen bezüglich
der Ziele und Aufgaben, der Anforderungen an den Maßnahmenträger, des Verfahrens
zur Festlegung der Gebiete einschließlich der Festlegung von Quoren für die
Zustimmung der Beteiligten, der Dauer der Gebietsfestlegung, der Umsetzung, der
Kontrolle der Aufgabenerfüllung, und – wie in Satz 2 bestimmt– Regelungen zur
Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen
Aufwands, auch zur Abgabenerhebung.
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Innovationsbereiche im Städtebau:
Als Vorbild für die Innovationsbereiche („Bündnisse für Investitionen und Dienstleistungen", „Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISG)", „Geschäftsstraßenmanagement") dienen die so genannten "Business Improvement Districts" (BID). Ein BID ist ein räumlich begrenzter meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende mit dem Ziel zusammenschließen, das unmittelbare geschäftliche und städtische Umfeld zu verbessern (Eigeninitiative). Von einem derartigen Instrument können sowohl Städte und Gemeinden als auch Grundstückseigentümer, Händler und andere profitieren. Das in 1970 in Nordamerika entwickelte Modell eines BID kommt als städteplanerisches Instrument insbesondere dann in Betracht, wenn beispielsweise aktuell Kaufhäuser in Innenstadtbereichen aufgegeben werden. BID können aber auch ein Instrument sein, um flexibel auf die jeweiligen Bedürfnisse vor Ort zu reagieren und eine Attraktivitätssteigerung oder Revitalisierung von Stadtteilzentren herbeiführen. Die Situation des Einzelhandels ist vielfach dadurch gekennzeichnet, dass großflächige Einzelhandelszentren auf der „grünen Wiese“, meist im Verbund mit Discountmärkten über professionelles Management und ausreichenden Parkraum verfügen; auch steht ihnen ein Budget für Marketing sowie für Sicherheit und Sauberkeit zur Verfügung. Unabhängig hiervon siedeln sich zunehmend sog. Shopping-Center in den Innenstädten oder ausgewählten Geschäftslagen an. Der Strukturwandel wird gleichzeitig dadurch verstärkt, dass sich traditionelle Einzelhändler zurückziehen und eine Filialisierung in den Zentren zunimmt. BID können einen entscheidenden Beitrag zur planungsrechtlichen Stadtentwicklung und einen Lösungsansatz zur Aufwertung von Geschäftslagen darstellen; sie können schließlich auch eine Werterhaltung und -steigerung für die dortigen Grundstücke herbeiführen. Die auf rein freiwilliger Basis derzeit wirkenden Initiativen in den Zentren, wie beispielsweise Standort- und Werbegemeinschaften, werden immer wieder mit dem Problem der „Trittbrettfahrer“ (free-rider-Problem) oder „Verweigerer“ konfrontiert, die von den Investitionen und dem Engagement Einzelner zwar profitieren, aber wichtige gemeinschaftliche Verbesserungsmaßnahmen für den Standort hemmen. Schon die Finanzierung der Weihnachtsbeleuchtung ist in vielen Geschäftslagen ein Konfliktthema. Im Gegensatz zu diesen bisherigen Formen der Selbstorganisation der lokalen Wirtschaft ist bei dem Instrument eines BID entscheidend, dass die damit verbundenen Aufwendungen durch einen verpflichtenden finanziellen Beitrag aller Eigentümer von Grundstücken in der bestimmten Geschäftslage ("Selbstverpflichtung/Selbstbesteuerung"), dem sog. Innovationsbereich, gedeckt werden. Das Instrument BID ist ein "Angebot zum Zwang". Die Initiative dazu geht von den Eigentümern aus (Eigentümerinitiative als Hilfe zur Selbsthilfe). Die Aufwendungen werden durch einen obligatorischen finanziellen Beitrag aller im BID vorhandenen Grundstückseigentümer gedeckt. Der Beitrag wird vom von einer zu bestimmenden Stelle eingezogen und an einen Aufgabenträger weitergeleitet. Der Aufgabenträger ist verpflichtet, die vorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen im Innovationsbereich durchzuführen. Diese können reichen von Maßnahmen zur Aufwertung und Belebung des öffentlichen Straßenraums bis zur Durchführung von Events oder anderen Marketingstrategien. Ein Antrag zur Einrichtung eines Innovationsbereichs kann nur mit Zustimmung der Eigentümer mit einem Mindestquorum der im geplanten Gebiet gelegenen Grundstücke gestellt werden. Alle beabsichtigten Maßnahmen und ihre Kosten müssen transparent und nachvollziehbar in einem Maßnahmen- und Finanzierungsplan dargestellt und öffentlich bekannt gemacht werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer haben auch das Recht, der Einrichtung eines BID zu widersprechen.
Ein Innovationsbereich ist ein typisches Beispiel einer Öffentlich-Privaten Partnerschaft (PPP), in der öffentliche Rechtssetzungsbefugnis und private Initiative zusammen wirken.
Das Deutsche Seminar für Städtebau und Wirtschaft (DSSW) definiert ein BID folgendermaßen: „Ein BID ist ein räumlich begrenzter, meist innerstädtischer Bereich, in dem sich Grundeigentümer und Gewerbetreibende zusammenschließen, um auf Grundlage eines abgestimmten Arbeitsprogramms und mittels einer gemeinsamen verpflichtenden Abgabe die Instandhaltung, Aufwertung und Steigerung der Attraktivität ihres Geschäftsquartiers zu leisten."
Nicht nur für Innenstädte, sondern z. B. auch für Wohngebiete kann dieses Instrument Anwendung finden als Housing Improvement Districts (HID) oder auch Neighbourhood Improvement District (NID). Auch beim Stadtumbau gibt es diesbezügliche Überlegungen (insbesondere im Rahmen des Lastenausgleichs zur Minimierung von Verlusten).
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Gesetze der Länder:
Hessen:
Gesetz zur Stärkung von
innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE)
vom 21. Dezember 2005 GVBl. I S. 867:
Gesetzblatt (pdf)
Gesetz
IHK: Ist das neue hessische
„Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE)“ der
Rettungsanker für unsere Innenstädte?
Informationen
Vortrag (pdf)
Hamburg:
Gesetz zur Stärkung der
Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
vom 28. Dezember 2004 HmbGVBl. 2004, S. 525:
Gesetz
Gesetz
(pdf)
Pressemitteilung zur Einrichtung
des ersten Innovationsbereiches:
Pressemitteilung
Verordnung zur Einrichtung des
Innovationsbereiches Sachsentor:
Verordnung (pdf)
Gesetz zur Stärkung von
Wohnquartieren durch private Initiativen Vom 20. November 2007 (HmbGVBl.
2007, 393)
Gesetz
Bremen:
Bremisches Gesetz zur Stärkung der
Einzelhandels- und Dienstleistungszentren
vom 27. Juli 2006 GBl. Bremen Nr. 41, S. 350:
Gesetz (pdf)
Schleswig-Holstein:
Gesetz über
die Einrichtung von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-,
Dienstleistungs- und Tourismusbereichen vom 13. Juli 2006, GVBl.
Schleswig-Holstein vom 27. Juli 2006, S. 158 (PACT-Gesetz)
Gesetz
Vortrag PACT-Bereiche
Vortrag (pdf)
Saarland:
Gesetz zur Schaffung von
Bündnissen für Investition und Dienstleistung (BIDG) vom Mai 2007
Gesetz (pdf)
Nordrhein-Westfahlen:
Gesetz über Immobilien-
und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) vom Juni 2008
Gesetz (pdf)
Berlin:
Standortgemeinschaftsgesetz (StandOGemG)
(Entwurf)
Gesetzentwurf
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Links:
Internetportal Urban
Improvement Districts.Ein Forschungsprojekt der HCU Hamburg
Neue
Eigentümerstandortgemeinschaften: Urban Improvement Districts (BID, HID, NID) /
Innovationsbereiche (§171f BauGB) | Urban Improvement Districts
Plattform für Information und
Diskussion rund um das Thema BIDs
www.bid-aktuell.de
Rechtsgutachten zu BIDs
in Hamburg
Gutachten (pdf)
Untersuchung von Business
Improvement Districts (BIDs) in Bezug auf Möglichkeiten und Grenzen einer
Übertragbarkeit auf
innerstädtische Geschäftsquartiere in Nordrhein-Westfalen
Gutachten (pdf)
DIHK: erste bundesweite
Übersicht der BID-Aktivitäten in den einzelnen Bundesländern
Übersicht
Wozu Business Improvment Districts
(BID) Diplomarbeit Eric Hess 2005
Diplomarbeit (pdf)
Schmitz: Business
Improvement Districts - ein Instrument zur Revitalisierung europäischer
Innenstädte
Aufsatz
(pdf)
Neue Formen der
Eigentümerkooperation: Urban Improvement Districts (BID, HID, NID)
Übersicht
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Literatur:
Besirevic: Business Improvement Districts. Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes in Deutschland, Nürtingen 2004 (Diplomarbeit an der Hochschule Nürtingen-Geislingen)
Birg/Mensing: Strategisches Management zur Stärkung der Innenstädte. Perspektiven für die Wettbewerbsfähigkeit von Einzelhandelslagen in Stadtzentren, Raumplanung, 113/ 2004, S. 67
Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland BCSD (Hg.): Bündnis für Investitionen und Dienstleistungen. Die Umsetzung von BID als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG, Kevelaer 2003
DSSW (Deutsches Seminar für Städtebau und Wirtschaft): DSSW-Leitfaden Business Improvement Districts - ein Modell für europäische Geschäftsstraßen? DSSW-Schriften 47, Berlin 2004
Handelskammer Hamburg: Business Improvement Districts. Quartiersentwicklung durch Eigent(tümer)initiative, Hamburg 2004
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Hg.: Business Improvement Districts. Untersuchung von BIDs in Bezug auf Möglichkeiten und Grenzen einer Übertragbarkeit auf innerstädtische Geschäftsquartiere in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2001
Friesecke, Business Improvement Districts – ein neuer Ansatz zur Revitalisierung von innerstädtischen Geschäftszentren, Flächenmanagement und Bodenordnung, 2/2006, S. 56
Binger/Klimach, BIDs in Hamburg - Bericht aus den den Pilotprojekten Bergedorf und Neuer Wall, Planern 2/2006, S. 45
Werth: Bitte ein BID, Immobilienwirtschaft, 6/2005, S. 14-16
Heinze, BIDs in der Quartiersentwicklung, Raumplanung 2006, S. 17
Bartholomäi, Business Improvement Districts, HessischINGE, BauR 11/2006, S. 1838
Goldschmidt/Taubenek, Privaten Initiativen zur
Stadtentwicklung nach § 171 f BauGB
Neumann/Petras, BIDs und GIDs für`s Grün?, Stadt und Grün, 8/2005, S. 7
Schmidt-Eichstaedt,
ZfBR 2007, 649-656,
Kersten,
Friesecke, Housing Improvement Districts - ein
Instrument auch für die Innenentwicklung?, FuB, 6/2007, 241
Aufsatz (pdf)
Rubach-Larsen/Stephan Rechten
Portz,
Wahlhäuser, Festlegung von Business Improvement Districts (BIDs) nach dem
Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG-NRW), BauR 8/2008,
1238
Martini, Der öffentliche Raum
zwischen staatlicher Aufgabenwahrnehmung und privater Initiative: Housing und
business improvement districts als Instrument privater Selbstorganisation unter
staatlicher Verantwortung, DÖV 2008, 10
Wellens: Business Improvement Districts zwischen
Privatinitiative und Ausschreibungspflicht, DVBl 2009, 423
Bauer, Jensen, BIDs – eine Public-Private-Partnership auf dem
verfassungsrechtlichen Prüfstand,
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Rechtsprechung:
VG Hamburg, Urt. vom 17.9.2008 - 13 K 3305/06 -
VG Hamburg: Urt.
vom 03.03.2009 - 9 K 2094/06 -
VG Bremen, Beschl. vom 25.6.2010 - 2 V 185/10 -
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